Alle auf diesen Seiten enthaltenen Texte und Bilder unterliegen dem Urheberrecht.
Dieses baut auf dem Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr. 111/193nu6, in der Fassung BGBl. Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 492/1972, BGBl. Nr. 142/1973 (DFB), BGBl. Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 321/1980, BGBl. Nr. 295/1982, BGBl. Nr. 601/1988, BGBl. Nr. 612/1989, BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.) EWR/Anh. XVII: 391L0250), BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8.BR: 5136 AB 5140 S. 610.) (CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098), BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104.BR: AB 5603 S. 634.) (CELEX-Nr.: 396L0009), BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.)
Kurzauszug:§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
In diesem Sinne behalten sich der Yngling Club Österreich das Recht vor, jegliche Verletzung des Urheberrechts, sei es an Texten oder an Bildern, gerichtlich zu verfolgen. Eine Abmahnung ist gemäß dieses Gesetzes nicht notwendig.
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