Verein: Yngling Club Österreich
Vereinsstatuten des Yngling Club Österreich (50.38 Kb)
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Yngling Club Österreich kurz „YCÖ“, stellt die
Klassenvereinigung der Yngling-Klasse dar und hat
(2) seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein ist weder auf Gewinn für sich noch für seine Mitglieder ausgerichtet.
Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung des Segelsports für seine Mitglieder in jeglicher erlaubter Art.
§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke
Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
a) Pflege des Segelsports auf allen Gebieten des Leistungs- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen.
b) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich, insbesondere durch Ausbildungsveranstaltungen und Teilnahme an bzw. Veranstaltung von Wettbewerben (Regatten).
c) Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften und sonstigen herkömmlichen und modernen Kommunikationsmitteln.
d) Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen.
e) Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen und materiellen Förderung des Vereines dienen.
f) Errichtung, Erhaltung und Vermietung von Sporteinrichtungen.
§ 4 Aufbringungen der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe
(1) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen), sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden sind;
c) Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach § 3;
(2) Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder:
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Mitglieder eines Verbandsvereines des ÖSV oder Einzelmitglieder des ÖSV sind.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vorallem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(2) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beendet.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.03. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen, wie auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe bis zum 1. März jeden Jahres verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen
(1) Organe des Vereines sind:
(2) Sämtliche Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Präsidenten, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
(3) Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.
(4) Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu kooptieren.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr am Ort und zum Termin der Staats- oder Klassenmeisterschaft oder Österr. Meisterschaft statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder per Internet (an die vom Mitglied dem Verein bekantgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest acht Tage vor dem Termin beim Vorstand eingebracht worden sind.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Präsident
Das Amt des Schriftführers und des Kassiers kann von einer Person bekleidet werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wen alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands und
besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(6) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und verfasst in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen die Protokolle.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Die Auflösung des Vereines.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
(3) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
§ 17 Sonstiges
Der Verein unterwirft sich der Satzung des Österreichischen Segelverbandes und nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass er nicht Mitglied oder Organ des ÖSV werden kann. Der Verein kann jedoch vom ÖSV gem. § 19 seiner Satzung als Klassenorganisation der Yngling-Klasse anerkannt werden ist als solche berechtigt, ein Mitglied in Ausschüsse des ÖSV entsprechend dessen Satzung oder sonstiger Bestimmungen zu entsenden. Die Veranstaltung von Staats- bzw. Klassenmeisterschaften, Österr. Meisterschaften und Schwerpunktregatten erfolgt durch die Verbandsvereine des ÖSV im Zusammenwirken mit diesem Verein nach
den hierfür geltenden Regeln des ÖSV . Die Ausgabe von Schiffsdokumenten erfolgt durch den ÖSV.